Es geht alles, aber eben anders.

Pflegegrade – Definition

Pflegegeld

Zum 01.01.2017 wurden die bisher geltenden Pflegestufen „0“, 1, 2 und 3 von den fünf neuen Pflegegraden 1, 2, 3, 4 und 5 abgelöst. Seitdem dienen Pflegegrad 1, Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 zur Einstufung der Pflegebedürftigkeit von Betroffenen. Diese Änderungen sollen im Rahmen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) vor allem demenzkranken Älteren die gleichen Pflegeleistungen zusichern wie körperlich Pflegebedürftigen. Wie erhalten Betroffenen einen Pflegegrad und welche Geldleistungen stehen Versicherten mit anerkanntem Pflegegrad aus der Kasse zu? pflege.de gibt einen Überblick zum Leistungsumfang und zum neuen Prüfverfahren zur Bewertung der Pflegegrade.

 

Pflegegrade – Definition

Im Zuge der Pflegereform 2016/2017 wurden die bisherigen Pflegestufen „0“, 1, 2 und 3 in fünf neue Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5 umgewandelt. Diese Überleitung ist in § 140 Sozialgesetzbuch Elf (SGB XI) verankert.
Seit Januar 2017 werden Pflegebedürftige und Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz wie Demenzkranke, längerfristig psychisch Erkrankte oder geistig Behinderte je nach ihrer noch vorhandenen Selbstständigkeit in die fünf Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5 eingestuft und erhalten entsprechende Leistungen aus der Pflegeversicherung. Die drei Pflegestufen sowie die Anerkennung von eingeschränkter Alltagskompetenz z. B. von Demenzkranken („Pflegestufe 0“) wurden durch die Pflegegrade komplett ersetzt.

5 Pflegegrade statt 3 Pflegestufen – Das neue Prüfverfahren


Mit dem neuen Prüfverfahren NBA („Neues Begutachtungsassessment“) überprüfen Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) oder anderer Prüforganisationen seit Januar 2017 alle neuen Antragsteller auf Pflegeleistungen persönlich anhand eines Fragenkatalogs auf den Grad ihrer noch vorhandenen Selbstständigkeit. Entsprechend des Gutachtens entscheidet die zuständige Pflegekasse, ob sie ihrem Versicherten einen Pflegegrad zubilligt oder seinen Antrag ablehnt.

Wie selbstständig ein Antragsteller noch ist, ermitteln die Prüfer mit dem neuen Begutachtungsinstrument NBA nach einem Punktesystem. Dabei gilt: Je mehr Punkte der Begutachtete erhält, einen umso höheren Pflegegrad und umso mehr Pflege- und Betreuungsleistungen genehmigt seine Pflegekasse.

pflege.de hat für Sie eine Pflegegrade-Übersicht mit den jeweils notwendigen Punktzahlen zusammengestellt:

  • Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit (12,5 bis unter 27 Punkte)
  • Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit (27 bis unter 47,5 Punkte)
  • Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit (47,5 bis unter 70 Punkte)
  • Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit (70 bis unter 90 Punkte)
  • Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 bis 100 Punkte).

Einzige Ausnahme: Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die bisherigen Härtefälle mit Pflegestufe 3, die einen „spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die Pflegeversorgung“ haben, können Pflegegrad 5 erhalten, auch wenn sie die dafür notwendige Mindestzahl von 90 Punkten bei der Begutachtung nicht erreicht haben.

Warum Pflegegrade statt Pflegestufen?

Lange Zeit hat die deutsche Pflegeversicherung insbesondere die vielen Menschen mit Demenz benachteiligt, die körperlich zumeist noch gesund sind, aber dennoch viel Betreuung und Zuwendung brauchen. Sie erhielten weniger oder vor 2012 so gut wie keine Leistungen von ihren Pflegekassen.

Der Grund: In erster Linie erfuhren körperlich erkrankte Versicherte jeden Alters Unterstützung von der Pflegeversicherung. Denn nur bei körperlichen Erkrankungen und dementsprechend notwendigen Pflegehilfen bei Körperpflege, Ernährung und Bewegung durften die Pflegekassen bislang die Pflegestufen 1, 2 oder 3 und die damit verbundenen Pflegeleistungen genehmigen.

Schrittweise hat der Gesetzgeber seit 2012 daher immer mehr Pflegeleistungen für Demenzkranke und andere Menschen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz wie psychisch Kranke oder geistig Behinderte eingeführt.

Das Pflegestärkungsgesetz II brachte zu 2017 endlich eine völlige leistungsrechtliche Gleichstellung von demenzkranken und körperlich erkrankten Pflegebedürftigen: Seitdem erhalten Demenzkranke und körperlich Pflegebedürftige, die den gleichen Pflegegrad erhalten und somit ähnlich selbstständig oder unselbstständig eingeschätzt werden, Anspruch auf die gleichen Leistungen ihrer Pflegekassen.

Wie erhalten Pflegebedürftige die neuen Pflegegrade?

  • Menschen, die 2017 erstmals den Antrag auf Pflegeleistungen bei der Pflegekasse stellen:
    Wer im Jahr 2017 erstmals einen Antrag auf Pflegegrad bei seiner Pflegekasse stellt, wird nach dem neuen Prüfverfahren NBA („Neues Begutachtungsassessment“) persönlich begutachtet. Dabei ermitteln Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) oder die MEDICPROOF GmbH bei privat Versicherten den Grad ihrer noch vorhandenen Selbstständigkeit und empfehlen ggf. einen Pflegegrad, in den der Versicherte eingestuft werden sollte. Letztlich entscheidet die Pflegekasse des Antragstellers über die Genehmigung eines Pflegegrades und der damit verbundenen Pflegeleistungen.
  • Menschen, die 2016 bereits eine anerkannte Pflegestufe haben:
    Wer im Jahr 2016 bereits eine anerkannte körperliche Pflegebedürftigkeit (Stufe 1, 2 oder 3) und eine anerkannte eingeschränkte Alltagskompetenz (sog. „Pflegestufe 0“) hatte, wird nicht erneut begutachtet. Entsprechend der folgenden Pflegegrade Tabelle wurden anerkannte Pflegestufen dann automatisch umgewandelt und der Pflegegrad bestimmt.

Pflegegrade berechnen: mit dem Pflegegradrechner kostenlos

Bei der Umwandlung einer Pflegestufe in einen Pflegegrad zum 01.01.2017 wurde niemand schlechter gestellt – dafür sorgte der sog. Bestandsschutz. Die Umwandlung der Pflegestufen in Pflegegrade erfolgte auf Basis eines gesetzlich geregelten Systems, einer Pflegegrade-Tabelle, die neben der vorhandenen Pflegestufe auch von der eingeschränkten Alltagskompetenz abhängt. pflege.de hat einen Pflegegradrechner zur Umrechnung vorhandener Pflegestufen in Pflegegrade entwickelt. Damit könenn Sie Ihre Pflegestufe in Pflegegrad umwandeln und den Pflegegrad bestimmen.

 
Keine erneute Begutachtung für bereits anerkannte Pflegebedürftige und Demenzkranke
  • Alle 2016 bereits anerkannten körperlich Pflegebedürftigen mit Pflegestufe 1, 2 oder 3 und Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz („Pflegestufe 0“) wurden nicht erneut begutachtet. 
  • Allen bereits anerkannten Pflegebedürftigen hat deren Pflegekasse 2017 automatisch anstelle ihrer bisherigen Pflegestufe den nächsthöheren Pflegegrad zugewiesen. So hat ein Pflegebedürftiger zum Beispiel bei Pflegestufe 2 den Pflegegrad 3 erhalten.
  • Anerkannt Pflegebedürftige mit Demenz wurden automatisch von ihrer bisherigen Pflegestufe in den zwei Stufen höheren Pflegegrad eingruppiert – zum Bespiel von Pflegestufe 2 in Pflegegrad 4.

 

Das neue Begutachtungsverfahren NBA

Mit dem neuen Begutachtungsverfahren NBA erfassen Prüfer, die von den Pflegekassen beauftragt werden, alle wichtigen Gesichtspunkte der Pflegebedürftigkeit aufgrund körperlicher, psychischer und kognitiver Beeinträchtigungen. Ausschlaggebend für die Zuweisung eines Pflegegrads ist der Grad der Selbstständigkeit einer Person in folgenden sechs Modulen:

  1. Mobilität (10 Prozent): Positionswechsel im Bett, stabile Sitzposition halten, Aufstehen aus sitzender Position und Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereiches und Treppensteigen.

  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (Modul 2 und 3 ergeben zusammen 15 Prozent): Personen aus dem näheren Umfeld erkennen, örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung, Gedächtnis, Alltagshandlungen in mehreren Schritten wie die Haushaltsführung ausführen oder steuern, Entscheidungen im Alltagsleben treffen, Sachverhalte und Informationen verstehen, Risiken und Gefahren erkennen, elementare Bedürfnisse mitteilen, Aufforderungen verstehen, sich an einem Gespräch beteiligen.
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Beschädigung von Gegenständen, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer oder anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Sinnestäuschungen, Ängste, Antriebslosigkeit, depressive Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige inadäquate Handlungen.
  4. Selbstversorgung (40 Prozent): Körperpflege (vorderen Oberkörper waschen, rasieren, kämmen, Zahnpflege, Prothesenreinigung, Intimbereich waschen, duschen oder baden – einschließlich Haare waschen), An- und Auskleiden (Oberkörper an- und auskleiden, Unterkörper an- und auskleiden), Ernährung (Essen mundgerecht zubereiten/Getränke eingießen, Essen, Trinken), Ausscheiden (Toilette oder Toilettenstuhl benutzen, Folgen einer Harninkontinenz bewältigen sowie Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, Folgen einer Stuhlinkontinenz bewältigen sowie Umgang mit Stoma), Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf im Bereich der Ernährung auslösen (nur bei Kindern von 0-18 Monaten).
  5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (20 Prozent) in Bezug auf: Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen oder Sauerstoffgabe, Einreibungen, Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel, Verbandswechsel und Wundversorgung, Wundversorgung bei Stoma, regelmäßige Einmal-Katheterisierung, Nutzung von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung, zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuch anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, zeitlich ausgedehnter Besuch medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen und Besuch von Einrichtungen zur Durchführung von Frühförderung (nur bei Kindern).
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15 Prozent): Tagesablauf gestalten und an Veränderungen anpassen, Ruhen und Schlafen, sich beschäftigen, in die Zukunft gerichtete Planungen vornehmen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt und Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfeldes.

Genau genommen gibt es neben den sechs beschriebenen Modulen noch zwei weitere Pflegegrad-Module: Außerhäusliche Aktivitäten (7) und Haushaltsführung (8). Diese beiden Module werden jedoch nicht für die Einstufung der Pflegebedürftigkeit herangezogen, sondern sollen v. a. Pflegekräften eine individuellere Pflegeplanung ermöglichen.

Pflegegrad berechnen mit Pflegegradrechner – So geht’s

Zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit wenden Gutachter des MDK oder der MEDICPROOF das „Neue Begutachtungsassessment“ (NBA) an. Zunächst erscheint das Bewertungssystem einleuchtend simpel, indem aus den sechs Modulen (s. o.) die noch vorhandene Selbstständigkeit festgestellt, je nach Intensität bzw. Häufigkeit der notwendigen Unterstützung entsprechende Punkte addiert und dementsprechend der Pflegegrad bestimmt wird. Doch der Teufel steckt wie immer im Detail. Allein die Richtlinien des MDK und der Pflegekassen zum NBA sind teilweise mehrere hundert Seiten lang.

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Pflegegradrechner

Dabei stellt man bei genauerer Betrachtung fest, dass es in Wirklichkeit eben acht Module sind, die nach einem komplexen Gewichtungs- und Verrechnungssystem am Ende die Gesamtpunktzahl ergeben. Das Berechnungssystem ist derart komplex, dass selbst Experten dafür umfangreich geschult werden und es bereits seit Langem in Feldversuchen erprobt wird. Wenn Angehörige – wie Sie vielleicht auch – kurzfristig den Besuch des MDK-Gutachters vorbereiten oder einfach nur mögliche zukünftige Pflegegrade berechnen möchten, werden sie vermutlich scheitern. Im Internet gibt es bereits Tools, die als „Selbstständigkeitsmeter“ oder auch „NBA-Rechner“ bezeichnet werden und die anhand der Fragen der Gutachter und entsprechender Antworten mithilfe von Algorithmen die Gesamtpunktzahl und daraus den voraussichtlichen Pflegegrad berechnen. Diese Pflegegradrechner sind jedoch wegen der oben beschriebenen Komplexität meist fehlerhaft und es empfiehlt sich dringend, nur seriöse und mehrfach überprüfte Angebote zu nutzen, wenn man seinen Pflegegrad ermitteln möchte.

pflege.de hat mit Unterstützung von namhaften Experten einen leicht zu bedienenden Pflegegradrechner entwickelt, der neben der korrekten Berechnung des Pflegegrads auch unterstützende Texte, Beschreibungen und Hilfestellungen bietet. Die Inhalte und das Berechnungsverfahren selbst sind mit den aktuellsten Richtlinien der höchsten deutschen Pflegeinstanzen wie bspw. dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) abgeglichen und wurden daraufhin mehrfach überprüft. In der praktischen Anwendung wurde dem Pflegegradrechner von pflege.de höchste Bedienfreundlichkeit bescheinigt. Hier geht's zum Pflegegradrechner von pflege.de.

Bitte beachten Sie, dass das Ergebnis des Rechners eine wertvolle Orientierung für Sie darstellen soll, jedoch ohne Gewähr ist und letzten Endes das Gutachten des Medizinisches Dienstes der Krankenversicherung (MDK) über einen Pflegegrad entscheidet.

 

Pflegegrade: Leistungen der häuslichen Pflege

Pflegegrad 1: Monatlich 125 Euro als Kostenerstattung für Betreuungs- und Entlastungsleistungen sowie monatlich 40 Euro für die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch stehen den noch weitgehend selbstständigen, geringfügig Pflegebedürftigen mit Pflegegrad I zu. Ansonsten erhalten sie keine Pflegesachleistungen für häusliche Pflege durch einen Pflegedienst und müssen die Kosten selbst tragen. – Nur Leistungen als Bewohner ambulant betreuter Wohngruppen, Pflegehilfsmittel und Zuschüsse zur altersgerechten Wohnraumgestaltung (bis zu 4.000 Euro) sowie zwei kostenlose Beratungsbesuche pro Jahr stehen ihnen zu.

Dagegen haben Pflege- und Betreuungsbedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5 Anspruch auf Pflegesachleistungen für die Pflege durch einen häuslichen Pflegedienst oder die ambulante Versorgung in einer Einrichtung für Tagespflege oder Nachtpflege. Je Pflegegrad erhalten Versicherte folgenden Pflegesachleistungen pro Monat:

Pflegesachleistungen bei Pflegegrad Geldleistung pro Monat
Pflegegrad 1 0 Euro
Pflegegrad 2 689 Euro
Pflegegrad 3 1.298 Euro
Pflegegrad 4 1.612 Euro
Pflegegrad 5 1.995 Euro

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle dieser Pflegesachleistungen bei Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst auch Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch Angehörige, Freunde Bekannte beantragen. Hier die Leistungssätze für das monatliche Pflegegeld:

Pflegegeld bei Pflegegrad Geldleistung pro Monat
Pflegegrad 1 0 Euro
Pflegegrad 2 316 Euro
Pflegegrad 3 545 Euro
Pflegegrad 4 728 Euro
Pflegegrad 5 901 Euro

Pflegegrade: Leistungen in der stationären Pflege

Pflegegrad 1: Monatlich nur 125 Euro fließen künftig in Form einer Kostenerstattung für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1, die sich trotz ihrer noch hohen Selbstständigkeit bereits für ein Alten- oder Pflegeheim entscheiden. Damit will der Gesetzgeber noch weitgehend Selbstständige mit geringem Pflegebedarf dazu motivieren, ambulante Pflege zu nutzen und nicht in ein Alten- und Pflegeheim umzuziehen.

Hier die Kassenzuschüsse für die vollstationäre Pflege in einem Alten- oder Pflegeheim je nach Pflegegrad:

Leistungen für vollstationäre Pflege bei Pflegegrad Geldleistung pro Monat
Pflegegrad 1 0 Euro
Pflegegrad 2 770 Euro
Pflegegrad 3 1.262 Euro
Pflegegrad 4 1.775 Euro
Pflegegrad 5 2.005 Euro

Wichtiger Hinweis

Alle pflegebedürftigen Bewohner der Pflegegrade 2 bis 5 eines Alten- oder Pflegeheims zahlen seit Janur 2017 den gleichen pflegebedingten Eigenanteil, den das Bundesgesundheitsministerium auf durchschnittlich rund 580 Euro schätzt. Hinzu kommen aber noch die Eigenanteile für Unterkunft, Verpflegung und anteilige Investitionskosten der Einrichtung.

Wer hat von Pflegegraden statt Pflegestufen profitiert bzw. verloren?

Das Pflegestärkungsgesetz II verfolgt weiterhin konsequent das Prinzip „ambulant vor stationär“ der Pflegeversicherung. Entsprechend wurden die Pflegesachleistungen bei Pflege und Betreuung durch einen ambulanten Pflegedienst oder Tages- und Nachtpflege insbesondere für die zumeist zu Hause versorgten Demenzkranken mit „Pflegestufe 0“ und Pflegebedürftigen mit Pflegestufe 1 besonders deutlich erhöht. Sie erhalten seit 2017 automatisch den Pflegegrad 2.

Wie sich die Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade auf die monatlichen Pflegesachleistungen auswirkt, entnehmen Sie folgender Leistungstabelle:

Pflegestufe / Pflegesachleistung 2016 Pflegegrad / Pflegesachleistung ab 2017 Unterschied Pflegestufe / Pflegegrad
„Pflegestufe 0“ (nur Demenz): 231 Euro Pflegegrad 2: 689 Euro Erhöhung um 458 Euro
Pflegestufe 1: 468 Euro Pflegegrad 2: 689 Euro Erhöhung um 221 Euro
Pflegestufe 2: 1.144 Euro Pflegegrad 3: 1.298 Euro Erhöhung um 154 Euro
Pflegestufe 3: 1.612 Euro Pflegegrad 4: 1.612 Euro Kein Unterschied
Härtefall mit Pflegestufe 3: 1.995 Euro Pflegegrad 5: 1.995 Euro Kein Unterschied

In seiner Höhe weitgehend unverändert blieb dagegen das Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch Angehörige oder Freunde für Pflegebedürftige mit den Pflegestufen 1, 2 und 3, denen von ihren Pflegekassen automatisch die neuen Pflegegrade 2, 3 oder 4 zugeteilt wurden.

Wesentliche Neuerungen:

  • Da Demenzkranken mit „Pflegestufe 0“ der Pflegegrad 2 zuerkannt wurde, stieg ihr monatliches Pflegegeld zu 2017 erheblich, nämlich von bisher 123 Euro auf 316 Euro.
  • Außerdem erhielten die recht wenigen Härtefälle mit Pflegestufe 3 (jetzt Pflegegrad 5), die zu Hause von Angehörigen versorgt werden, erstmals ein Pflegegeld von 901 Euro.

Schlechter gestellt wurden insbesondere Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- und Pflegeheimen mit den früheren Pflegestufen 1 und 2 (jetzt Pflegegrade 2 und 3), die sich für die vollstationäre Dauerpflege entschieden haben oder sie brauchen. Die eigenen Zuzahlungen sind insbesondere für nur körperlich erkrankte Pflegebedürftige dieser Pflegestufen spürbar gestiegen. Warum das so ist, erklärt pflege.de Ihnen im Folgenden.

  • 1. Zum einen sinken seit 2017 die Zuschüsse zur stationären Pflege für Heimbewohner mit der bisherigen Pflegestufe 1 (jetzt Pflegegrad 2) stark und für Bewohner mit Pflegestufe 2 (jetzt Pflegegrad 3) spürbar. Dagegen erhalten Heimbewohner mit Pflegestufe 3 (aktuell Pflegegrad 4) jetzt deutlich mehr Geld und Härtefälle mit Pflegestufe 3 (jetzt Pflegegrad 5) noch einen geringfügigen Aufschlag.

Anschaulich macht das unser pflege.de-Vergleich der Leistungssätze für stationäre Pflege nach Pflegestufen bis Ende 2016 mit den Leistungen nach Pflegegraden seit 2017:

Stationäre Leistung nach Pflegestufe Stationäre Leistung nach Pflegegrad Unterschied Pflegestufe / Pflegegrad
Pflegestufe 1: 1.064 Euro Pflegegrad 2: 770 Euro Kürzung um 294 Euro
Pflegestufe 2: 1.330 Euro Pflegegrad 3: 1.262 Euro Kürzung um 68 Euro
Pflegestufe 3: 1.612 Euro Pflegegrad 4: 1.775 Euro Erhöhung um 163 Euro
Härtefall mit Pflegestufe 3: 1.995 Euro Pflegegrad 5: 2.005 Euro Erhöhung um 10 Euro
  • 2. Zum anderen müssen Alten- und Pflegeheime seit 2017 von allen Bewohnerinnen und Bewohner die gleichen Eigenanteile verlangen. Bisher wurden je nach Pflegestufe unterschiedliche eigene Zuzahlungen berechnet.

Ein Beispiel: Ein Bewohner mit Pflegegrad 2 (früher Pflegestufe 1) muss heute die gleichen Eigenanteile für Pflege, Unterkunft, Verpflegung und Investitionen an sein Heim zu zahlen wie zum Beispiel ein Bewohner mit Pflegegrad 5 (früher Härtefall mit Pflegestufe III).

 

  •  Wer bei einer Einstufung in Pflegegrad 2 oder Pflegegrad 3 nicht unbedingt ein Alten- und Pflegeheim benötigt, kann über Versorgungsalternativen nachdenken. Zum Beispiel gibt es die Möglichkeit, sich nur stundenweise in einer Tages- oder Nachtpflege-Einrichtung professionell pflegen und betreuen zu lassen und weiterhin zu Hause wohnen zu bleiben. Für Tagespflege oder Nachtpflege durch professionelle Pflegekräfte zahlen Pflegekassen zusätzliche Zuschüsse (Pflegesachleistungen) neben bezogenem Pflegegeld oder Pflegesachleistungen bei ambulanter Pflege. 
  • Die Pflege und Betreuung in einer ambulant betreuten Wohngruppe oder Seniorenwohngemeinschaft kann bei Pflegegrad 2 oder Pflegegrad 3 eine weitere sinnvolle Alternative sein. Auch diese Versorgungsform wird von den Pflegekassen besonders gefördert z. B. durch einen Gründungszuschuss von 2.500 Euro oder den Zuschuss zum altersgerechten Wohnraumumbau (bis zu 4.000 Euro) für jeweils höchstens vier WG-Bewohner. Allerdings fallen für WG-Bewohner auch eigene Kosten für Miete, Verpflegung und Leistungen des beauftragten Pflegedienstes an.
  • Für Pflegebedürftige oder Demenzkranke mit Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 bleiben Alten- und Pflegeheime auch nach der Pflegereform eine sichere, dauerhafte Versorgungsmöglichkeit. Die eigenen Gesamtkosten dürften für diese Menschen mit den höchsten Pflegegraden in Alten- und Pflegeheimen vergleichbar bleiben wie in Wohngruppen oder Wohngemeinschaften. In Einzelfällen, so betonen Fachleute, seien Heime sogar günstiger für diese Pflegebedürftigen.
  • Vergleichen Sie als Angehörige oder Betroffene auf jeden Fall die Preise und die fälligen eigenen Zuzahlungen für Bewohner von Alten- und Pflegeheimen, Wohngruppen oder Wohngemeinschaften bzw. für Gäste von Tages- und Nachtpflegen in Ihrer Region. Denn sie unterscheiden sich je nach Lage, Ausstattung und Region der Einrichtung zum Teil erheblich.




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