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Missbrauch des Schwerbehindertenausweises

Hohe Strafen für den Missbrauch des Schwerbehindertenausweises

 

 

Hohe Strafen für den Missbrauch des Schwerbehindertenausweises. In Deutschland wird der Missbrauch von Ausweispapieren gem. § 281 des Strafgesetzbuches (StGB) als Vergehen eingestuft, das eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe nach sich zieht. Als Ausweispapiere gelten all jene von einer hoheitlichen Stelle ausgestellten Dokumente, die dem Nachweis der Identität oder persönlicher Verhältnisse dienen. In diese Kategorie fallen u. a. Personalausweise, Reisepässe, Führerscheine, Schüler- / Studentenausweise und Behindertenausweise.

 

Missbrauch des Behindertenausweises

Inhaber eines Schwerbehindertenausweises haben Anrecht auf die damit verbundenen Erleichterungen und Nachteilsausgleiche. Nach § 281 StGB ist der Behindertenausweis nicht übertragbar, da es sich um ein persönliches Dokument handelt. Bereits der mit einer Täuschungsabsicht verbundene Versuch der Überlassung des Papiers an eine andere Person ist somit strafbar. Auch die Fälschung von Urkunden ist strafbar. Sie ist gem. § 267 StGB geregelt. Versucht eine Person z. B. einen unechten Behindertenausweis herzustellen oder einen echten Ausweis zu verfälschen und zu benutzen, kann das zu einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe führen. Parkplatz-Trickserei kann teuer werden Der wohl häufigste Fall von Missbrauch tritt im Straßenverkehr auf.

Parkerleichterungen durch Ausnahmeregelungen

Für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde sieht § 46 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) die Möglichkeit von Parkerleichterungen durch Ausnahmeregelungen vor. Zur Gruppe der schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung zählen jene Personen, die sich in Folge ihrer eingeschränkten Mobilität außerhalb eines Kraftfahrzeugs nur mit großer Anstrengung oder nur mit fremder Hilfe bewegen können. Besteht ein Anspruch auf diese Ausnahmeregelung, wird dieser durch das Merkzeichen „aG“ im Schwerbehindertenausweis festgehalten. Um den Parkausweis für behinderte Menschen zugeteilt zu bekommen, muss der Behindertenausweis bei der Straßenverkehrsbehörde vorgelegt werden. Immer wieder berichten die Zeitungen über Fälle, in denen Personen aus dem Umfeld eines behinderten Menschen dessen Ausweis dazu benutzt haben, um von der damit verbundenen Parkerleichterung zu profitieren.

Ein Fall aus Baden Württemberg aus dem Jahre 2012 fand über die Landesgrenzen hinaus Beachtung. So hatten die Eltern eines behinderten Sohnes bei einer Fahrt in die Stuttgarter Innenstadt den für diesen ausgestellten Parkausweis benutzt, um ihren PKW auf einem Sonderparkplatz für Behinderte abzustellen. Auf das Armaturenbrett legten sie den Parkausweis des Sohnes, allerdings mit dem Lichtbild nach unten. Eine Polizeistreife deckte die Straftat auf, die in einer Verhandlung des Amtsgerichts Stuttgart im März 2013 zur Verurteilung beider Elternteile zu einer Geldstrafe von je 50 Tagessätzen zu 40 € (2000 €) für den Vater und zu 40 Tagessätzen zu 40 € (1600 €) für die Mutter führte.

Zwar wurde in einem an das Oberlandesgericht Stuttgart verwiesenen Revisionsverfahren im August 2013 die Begründung des Amtsgerichts, es handele sich hier um einen Verstoß gem. § 281 StGB widerlegt, doch wird die Feststellung der zugrunde liegenden Täuschungsabsicht vermutlich Bestand haben. Der jüngste Fall dieser Art ereignete sich Mitte Februar 2014 am Nürnberger Flughafen. Dort zeigten Beamte der Polizeiinspektion eine 37-Jährige an, die den Ausweis ihrer Tochter zum Parken auf einem Sonderparkplatz für Behinderte missbraucht hatte. Der „Trick“ wird die Fahrzeughalterin teuer zu stehen kommen. Auf 1000 € lautete ein Strafbefehl, den das Gericht gegen eine andere Fahrerin verhängt hatte, die vor einigen Monaten wegen des gleichen Delikts angezeigt worden war.

Quelle: 11. März 2014


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