Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 SGB IX (Neuntes Sozialgesetzbuch)
Behinderung
www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__2.html
Inhaltsverzeichnis
Antrag und Verfahren
Inhaltsverzeichnis
Die Merkzeichen
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Was ist der Schwerbehindertenausweis
Schwerbehinderten Menschen kann ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden. Dafür muss zuvor ein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt worden sein. Im Ausweis sind der Grad der Behindeung und die festgestelten gesundheitlichen Merkmale, als Merkzeichen, auf der Rückseite eingetragen. Der Ausweis dient als Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen (sogenannte Nachteilsausgleiche).
Der Schwerbehindertenausweis hat die Grundfarbe grün. Liegen die Voraussetzungen für die unentgeltliche Beförderung im Personenverkehr vor (Merkzeichen G, Gl, H, aG oder Bl), wird der Ausweis zusätzlich halbseitig mit einem orangen Aufdruck versehen.
Identifikationskarte
Der Ausweis wird seit 2013 als Identifikationskarte im „Bankkarten“-Format ausgegeben. Vorher ausgestellte Schwerbehindertenausweise behalten im Rahmen der Gültigkeitsdauer ihre Gültigkeit. Es besteht keine Pflicht zum Umtausch.
Bei blinden Menschen wird die Zeichenfolge „sch-b-a“ in taktiler Form (Blindenschrift) aufgedruckt.
Lichtbild
Ab dem 10. Lebensjahr ist ein Lichtbild auf dem Ausweis aufgedruckt. In besonders schwierigen Fällen (Haus kann nicht verlassen werden oder nur mit Krankentransport) kann auf Antrag der Ausweis ohne Lichtbild ausgestellt werden. Bei Ausweisen ohne Lichtbild wird der Satz „ohne Lichtbild gültig“ eingetragen.
Gültigkeitsdauer
Die Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises wird in der Regel auf maximal 5 Jahre befristet. Sofern bei der Art der Behinderung sich keine Änderungen ergeben, kann der Ausweis unbefristet ausgestellt werden.
Bei Kindern wird der Ausweis auf das 10. Lebensjahr befristet. Bei einem Alter zwischen 10 und 15 Jahren, kann der Schwerbehindertenausweis bis zum 20. Lebensjahr befristet werden. Bei nichtdeutschen schwerbehinderten Menschen ist die Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises maximal bis zum Ablauf der Gültigkeit des Aufenthaltstitels, der Aufenthaltsgestattung oder der Arbeitserlaubnis festgelegt.
Die Gültigkeitsdauer wird als Monats- und Jahresangabe auf der Vorderseite des Ausweises eingetragen. Auf der Rückseite wird der Gültigkeitsbeginn eingetragen. Dies ist in der Regel der Tag der Antragstellung.
Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen
- § 69 Abs. 5 SGB IX (Neuntes Sozialgesetzbuch)
Feststellung der Behinderung, Ausweise
www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__69.html - §1, § 5, § 6, § 9, Muster 5 SchwbAwV (Schwerbehindertenausweisverordnung)
www.gesetze-im-internet.de/schwbawv/index.html
Antrag und Verfahren
Antragstellung
Auf Antrag des behinderten Menschen wird durch das zuständige Versorgungsamt das vorliegen einer Behinderung und der Grad der Behinderung festgestellt.
Der Antrag kann formlos erfolgen, jedoch sollte ein entsprechendes Antragsformular verwendet werden. Dieses ist bei den Versorgungsämterm, bei den Gemeindebüros/Bürgerämtern oder auch teilweise online zu bekommen.
Neben persönlichen Daten, werden Angaben zu der Behinderung und der Einschränkungen, sowie Angaben zu behandelnden Ärzten abgefragt.
Aktuelle Arztberichte und Befunde sollten in Kopie dem Antrag beigefügt werden. Alternativ werden vom Amt diese Unterlagen von den Ärzten und medizinischen Einrichtungen angefordert.
Sofern die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises gewünscht wird, sollte ein Lichtbild mitgesendet werden. Dies kann aber auch erst nach Bewilligung des Antrages gemacht werden.
Verfahren
Nach dem Eingang des Antrags werden von den angegebenen Ärzten und Einrichten fehlende Unterlagen angefordert.
Das Versorgungsamt beauftragt dann einen Gutachter, damit dieser die medizinischen Unterlagen nach den Maßgaben der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) auswertet und begutachtet. Ausschlaggebend sind die dauerhaften Einschränkungen die eine Behinderung verursacht.
Sowohl das Nachfordern der Unterlagen, als auch die Begutachtung kann einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen.
Zum Schluss entscheidet das Versorgungsamt mit Hilfe des Gutachtens über das Vorliegen einer Behinderung, die Feststellung des Grad der Behinderung und über die entsprechenden Merkzeichen. Das Ergebnis wird dem Antragsteller in Form eines schriftlichen Bescheides mitgeteilt.
Der Feststellungszeitpunkt erfolgt rückwirkend zum Datum der Antragstellung und nicht erst wenn der Feststellungsbescheid vom Versorgungsamt erstellt wird. Auf Antrag kann festgestellt werden, dass ein Grad der Behinderung oder gesundheitliche Merkmale bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben, wenn dafür ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird.
Der Antrag und das Verfahren sind für den Antragsteller kostenfrei.
Rechtsgrundlagen
- § 69 SGB IX (Neuntes Sozialgesetzbuch)
Feststellung der Behinderung, Ausweise
www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__69.html
Grad der Behinderung
Der Grad der Behinderung (GdB) bezeichnet die Auswirkungen der Einschränkungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Festgelegt wird der Wert in zehnerschritten zwischen 20 und 100.
Anhand der sogenannten GdB-Tabelle, die Anlage Versorgungsmedizinische Grundsätze zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung, werden die verschiedenen Behinderungen und die damit verbunden Einschränkungen jeweils einem GdB (Einzel-GdB) zugeordnet.
Bei vorliegen mehrerer Einschränkungen, wird der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der Einschränkungen im Ganzen betrachtet.
Zunächst werden zu jeder Einschänkung Einzel-GdB gebildet und dann der Gesamt-GdB gebildet. Bei der Betrachtung der Gesamtheit, werden die Einzel-GdB nicht zum Gesamt-GdB addiert. Ausschlaggebend ist die Wechselwirkung der einzelnen Beeinträchtigungen.
Umgangssprachlich wird oft, fälschlicherweise, die Bezeichnung Prozent (%) für den GdB verwendet.
Bei der Feststellung des Grades der Behinderung bei Kindern und Jugendlichen werden die gleichen Maßstäbe wie bei Erwachsenen mit denselben Einschränkungen angesetzt, sofern dies nicht zu einer Benachteilung führt.
Sofern bereits ein Grad der Erwerbsminderung (GdE) durch die Rentenversicherung oder einer anderen Behöde festgelegt wurde, wird vom Versorgungsamt kein Grad der Behinderung neu ermittelt, sondern der Grad der Erwerbsminderung übernommen. Es besteht jedoch die Möglichkeit eine Neufeststellung durchführen zu lassen, wenn der Antragsteller entsprechende Gründe vortragen kann.
Ein Grad der Schädigungsfolgen (GdS) nach dem Bundesversorgungsgesetz ist ebenfalls dem Grad der Behinderung gleich zusetzen.
Rechtsgrundlagen
- § 69 Abs. 1, 2, 3 SGB IX (Neuntes Sozialgesetzbuch)
Feststellung der Behinderung, Ausweise
www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__69.html - § 30 Abs. 1 BVG (Bundesversorgungsgesetz)
www.gesetze-im-internet.de/bvg/__30.html - Anlage zu § 2 VersMedV (Versorgungsmedizin-Verordnung)
www.gesetze-im-internet.de/versmedv/anlage.html
Die Merkzeichen
G — Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit
Personen, die nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurücklegen können (die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden) und über eine Einschränkung des Gehvermögens verfügen, gelten als in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt und erhalten das Merkzeichen „G“. Bei Personen mit einer Störungen der Orientierungsfähigkeit, mit inneren Leiden oder aufgrund von Anfällen, wird die erheblich Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr angenommen.
Dies liegt z.B. bei Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vor. Eine Störung der Orientierungsfähigkeit liegt z.B. bei Menschen mit Seheinschränkungen mit GdB 70 oder Menschen mit geistigen Einschränkungen mit GdB 100 vor.
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 1 Nr. 7 SchwbAwV (Schwerbehindertenausweisverordnung)
Weitere Merkzeichen
www.gesetze-im-internet.de/schwbawv/__3.html - § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX (Neuntes Sozialgesetzbuch)
Persönliche Voraussetzungen
www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__146.html - Anlage zu §2, Teil D, Nr. 1 VersMedV (Versorgungsmedizin-Verordnung)
Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen G)
www.gesetze-im-internet.de/versmedv/anlage.html
aG — Außergewöhnliche Gehbehinderung
Personen, die sich aufgrund der Schwere ihrer Einschränkung dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können, sind außergewöhnlich Gehbehindert und erhalten das Merkzeichen aG.
Dazu zählen u.a. folgende Personen:
- die kein Kunstbein oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können:
- Querschnittgelähmte
- Doppeloberschenkelamputierte
- Doppelunterschenkelamputierte
- Hüftexartikulierte
- einseitig Oberschenkelamputierte
- mit Herzschäden mit schweren Dekompensationserscheinungen oder Ruheinsuffizienz
- mit Erkrankungen der Atmungsorgane mit schwerer Einschränkung der Lungenfunktion
Bei der außergewöhnlichen Gehbehinderung muss eine Einschränkung der Gehfähigkeit vorliegen und mit einem Grad der Behinderugn von mindestens 80 bewertet sein. Andere Arten von Bewegungsbehinderungen, wie beim Merkzeichen G, werden nicht berücksichtigt.
Die Nutzung eines Rollstuhls alleine reicht nicht aus, um eine außergewöhnliche Gehbehinderung anzunehmen. Vielmehr ist eine ständige Nutzung des Rollstuhls maßgeblich, wenn ansonsten die Fortbewegung nur mit fremder Hilfe oder nur unter großer Anstrengung möglich ist.
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 1 Nr. 1 SchwbAwV (Schwerbehindertenausweisverordnung)
Weitere Merkzeichen
www.gesetze-im-internet.de/schwbawv/__3.html - § 146 Abs. 3 SGB IX (Neuntes Sozialgesetzbuch)
Persönliche Voraussetzungen
www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__146.html
H — Hilflosigkeit
Personen, die jeden Tag zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz für die Bewältigung von häufigen und regelmäßigen Tätigkeiten dauernd fremde Hilfe benötigen oder entsprechend überwacht oder angeleitet werden müssen, sind Hilflos und erhalten das Merkzeichen H. Dies gilt auch, wenn die Unterstützung nicht dauerhaft, aber eine ständige Bereitschaft zur Hilfestellung vorhanden sein muss.
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 1 Nr. 2 SchwbAwV (Schwerbehindertenausweisverordnung)
Weitere Merkzeichen
www.gesetze-im-internet.de/schwbawv/__3.html - § 33b Abs. 6 Satz 3, 4 EStG (Einkommensteuergesetz)
Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
www.gesetze-im-internet.de/estg/__33b.html
Bl — Blindheit
Das Merkzeichen Bl erhalten vollständig erblindete Personen und Personen, bei denen die Gesamtsehschärfe beidäugig maximal ein Fünfzigstel (Visus von 0,02) beträgt. Ebenso erhalten sehbehinderte Menschen dieses Merkzeichen, bei denen eine dieser Sehschärfe gleichzuachtende Sehstörung vorliegt. Dies ist u.a. der Fall, wenn das Gesichtsfeld erheblich eingeschränkt ist
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 1 Nr. 3 SchwbAwV (Schwerbehindertenausweisverordnung)
Weitere Merkzeichen
www.gesetze-im-internet.de/schwbawv/__3.html - § 72 Abs. 5 SGB XII
Blindenhilfe
www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__72.html - Anlage zu §2, Teil A, Nr. 6 VersMedV
Blindheit und hochgradige Sehbehinderung
www.gesetze-im-internet.de/versmedv/anlage.html
Gl — Gehörlosigkeit
Als Gehörlos werden Menschen bezeichnet, bei denen Taubheit auf beiden Seiten vorliegt.
Hörbehinderte Menschen die eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit haben und eine schwere Sprachstörung aufweisen (in der Regel angeboren oder in der Kindheit erworben), erhalten ebenfalls das Merkzeichen.
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 1 Nr. 4 SchwbAwV (Schwerbehindertenausweisverordnung)
Weitere Merkzeichen
www.gesetze-im-internet.de/schwbawv/__3.html - Anlage zu §2, Teil D, Nr. 4 VersMedV (Versorgungsmedizin-Verordnung)
Gehörlosigkeit (Merkzeichen Gl)
www.gesetze-im-internet.de/versmedv/anlage.html
TBl — Taubblindheit
Das Merkzeichen TBl erhalten schwerbehinderte Menschen, die wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 haben.
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 1 Nr. 8 SchwbAwV (Schwerbehindertenausweisverordnung)
Weitere Merkzeichen
www.gesetze-im-internet.de/schwbawv/__3.html
B — Begleitperson
Schwerbehinderte Menschen die regelmäßig Hilfe bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln benötigen (Ein- und Ausstiegshilfe, Hilfe während der Fahrt oder Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen), erhalten das Merkzeichen B.
Die Voraussetzungen liegen bei Querschnittgelähmten,Ohnhändern, Blinden und Sehbehinderten, Hörbehinderten, geistig behinderten Menschen und Anfallskranken vor, wenn die erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ebenfalls gegeben ist.
Das Merkzeichen bedeutet jedoch nicht, dass die Person für sich oder für andere eine Gefahr darstellt, wenn sie nicht in Begleitung ist.
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 2 SchwbAwV (Schwerbehindertenausweisverordnung)
Weitere Merkzeichen
www.gesetze-im-internet.de/schwbawv/__3.html - § 146 Abs. 2 SGB IX (Neuntes Sozialgesetzbuch)
Persönliche Voraussetzungen
www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__146.html - Anlage zu §2, Teil D, Nr. 2 VersMedV (Versorgungsmedizin-Verordnung)
Berechtigung für eine ständige Begleitung (Merkzeichen B)
www.gesetze-im-internet.de/versmedv/anlage.html
1 Kl — 1. Klasse
Schwerkriegsbeschädigte Menschen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 und bei denen eine ständige Unterbringung in der 1. Klasse erforderlich ist, erhalten das Merkzeichen „1 Kl“.
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 1 Nr. 6 SchwbAwV (Schwerbehindertenausweisverordnung)
Weitere Merkzeichen
www.gesetze-im-internet.de/schwbawv/__3.html - Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn AG (Tfv 600), Beförderungsbedingungen für besondere Personengruppen, Abschnitt 2.4
www.bahn.de/p/view/home/agb/agb_befoerderungsbedingungen.shtml
RF — Rundfunk/Fernsehen
Schwerbehinderte Menschen, welche unter die nachfolgend aufgeführten Personen fallen, erhalten das Merkzeichen RF.
- Blinde Menschen
- Sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 60 aufgrund der Sehbehinderung
- Gehörlose Menschen
- Hörgeschädigte Menschen bei denen eine ausreichende Verständigung auch mit Hörhilfen nicht möglich ist
- Schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von Mindestens 80 und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 1 Nr. 5 SchwbAwV (Schwerbehindertenausweisverordnung)
Weitere Merkzeichen
www.gesetze-im-internet.de/schwbawv/__3.html - § 4 Abs. 2 RBStV (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag)
Befreiungen von der Beitragspflicht, Ermäßigung
recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19124&aufgehoben=N
Kriegsbeschädigt
Bei Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz und einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 50, wird die Bezeichnung „Kriegsbeschädigt“ auf der Vorderseite des Ausweises eingetragen.
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 SchwbAwV (Schwerbehindertenausweisverordnung)
Zugehörigkeit zu Sondergruppen
www.gesetze-im-internet.de/schwbawv/__2.html
EB — Entschädigungsberechtigt
Dieses Merkzeichen erhalten schwerbehinderte Menschen, die Entschädigung nach § 28 des Bundesentschädigungsgesetzes erhalten (Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung) und ein Grad der Schädigungsfolge (GdS) von mindestens 50 haben.
Sofern zusätzlich auch eine Entschädigung nach dem Bundesversorgungsgesetz vorliegt, wird nur die Bezeichnung „Kriegsbeschädigt“ eingetragen. Das Merkzeichen EB wird nur auf expliziten Antrag eingetragen.
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 2 SchwbAwV (Schwerbehindertenausweisverordnung)
Zugehörigkeit zu Sondergruppen
www.gesetze-im-internet.de/schwbawv/__2.html
VB — Versorgungsberechtigt
Bei Anspruch auf Versorgung nach anderen Bundesgesetzen als das Bundesversorgungsgesetz und Vorliegen eines Grades der Schädigungsfolgen von mindestens von 50, erhält das Merkzeichen VB.
Dies ist auch dann der Fall, wenn mehrere Ansprüche auf Versorgung (Bundesversorgungsgesetz, andere Bundesgesetze, Bundesentschädigungsgesetz) bestehen und ein Gesamtgrad der Schädigungsfolge (GdS) von mindestens 50 besteht und nicht bereits das Merkzeichen EB oder die Bezeichnung „Kriegsbeschädigt“ eingetragen ist.
Personenkreis sind schwerbeschädigte ehemalige Soldaten der Bundeswehr, Zivildienstleistende oder politische Häftlinge der ehemaligen DDR.
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 2 SchwbAwV (Schwerbehindertenausweisverordnung)
Zugehörigkeit zu Sondergruppen
www.gesetze-im-internet.de/schwbawv/__2.html
Beiblatt zum Ausweis/Wertmarke
Auf Antrag wird ein Beiblatt zum Ausweis ausgestellt, wenn die Voraussetzungen für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr vorliegen.
Der schwerbehinderte Mensch kann dann entweder die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr oder die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung in Anspruch nehmen. Für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr ist zusätzlich eine Wertmarke erforderlich.
Wenn das Merkzeichen „H“, „Bl“ oder „aG“ vorliegt, kann sowohl die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr, als auch die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung in Anspruch genommen werden.
Nähere Informationen zu diesen Nachteilsausgleichen sind auf den entsprechenden Informationsseiten zu finden:
- Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr
- Vergünstigungen bei der Kraftfahrzeugsteuer
Rechtsgrundlagen
- § 3a SchwbAwV (Schwerbehindertenausweisverordnung)
Beiblatt
www.gesetze-im-internet.de/schwbawv/__3a.html - § 145 SGB IX (Neuntes Sozialgesetzbuch)
Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle
www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__145.html - § 3a KraftStG (Kraftfahrzeugsteuergesetz)
Vergünstigungen für Schwerbehinderte
www.gesetze-im-internet.de/kraftstg/__3a.html