Es geht alles, aber eben anders.

Hilfsmittel

beantragen bei der Krankenkasse



 

Bevor ich näher darauf eingehe, wie Hilfsmittel beantragt werden, klären wir erst einmal die Frage, was eigentlich ein Hilfsmittel ist:

Hilfsmittel sind bewegliche Gegenstände für therapeutische oder medizinische Zwecke und gleichen körperliche oder geistige Funktionseinschränkungen aus.

Ich habe hier eine kurze Auflistung gemacht, damit Sie sehen, welche unterschiedlichen Arten von Hilfsmitteln es gibt.

* Wichtig: Das An- und Ausziehen der Kompressionsstrümpfe erhalten Sie bei Bedarf auf ärztliche Verordnung

 

Extra-Tipp: Wer einen Pflegegrad hat und zu Hause gepflegt wird, hat jeden Monat Anspruch auf kostenlose Pflegehilfsmittel. Diese können Sie hier einfach bestellen.

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wie z.B. Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel usw. sind eine Ausnahme unter den Hilfsmitteln. Diese stehen Personen mit einer Pflegestufe zu und müssen nicht jedes Mal neu beantragt werden.

Mehr zu Pflegehilfsmitteln lesen Sie bitte in meinem Beitrag „Pflegebedürftige haben monatlichen Anspruch auf kostenlose Pflegehilfsmittel“.

Sie können Pflegehilfsmittel auch einfach und bequem als Abo bestellen.

Anmerkung:

Ein Treppenlift ist kein Hilfsmittel, sondern gehört in den Bereich „Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen“. Wurde ein Treppenlift von der Pflegekasse genehmigt, können Sie bis zu 4.000 Euro Zuschuss erhalten. Mehr dazu lesen Sie in den Beiträgen „Treppenlift bezuschussen lassen! Diese Möglichkeiten haben Sie“ bzw. „So kann ein Treppenlift von der Steuer abgesetzt werden“.

 

 

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Was ist der Unterschied zwischen einem Pflegehilfsmittel und einem Hilfsmittel

Hilfsmittel werden für die häusliche Krankenpflege benötigt und werden von der Krankenkasse bezahlt. Pflegehilfsmittel werden von der Pflegeversicherung bezahlt.

Der eigentliche Unterschied besteht lediglich darin, wer die Kosten für das Hilfsmittel übernimmt,

Für den Patienten selber hat es keine Nachteile, wer letztendlich der Kostenträger ist. Wichtig ist, daß überhaupt eine Kostenübernahme erfolgt.

Meine Buchempfehlungen

Voraussetzung für die Genehmigung eines Hilfsmittels

Auch hier wird wieder unterschieden zwischen den Leistungsträgern Pflegekasse und Krankenkasse.

Hilfsmittel, welche von der Krankenkasse bezahlt werden, dienen dazu

(Pflege)-Hilfsmittel, welche von der Pflegekasse bezahlt werden,

 

 Indikation für ein Hilfsmittel

Eine Voraussetzung für die Genehmigung ist die Indikation des Hilfsmittels.

Indikation (also Heilanzeige) bedeutet: Für wen ist dieses Hilfsmittel notwendig/geeignet. Darüber gibt es für jedes einzelne Hilfsmittel eine genaue Auflistung im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes. 

Anhand des Beispiels „Elektrorollstühle mit direkter, elektromechanischer Lenkung„, welche Sie hier im Hilfsmittelverzeichnis finden, ist der nachfolgende Text zu lesen.

„Gehunfähigkeit bzw. stark eingeschränkte Gehfähigkeit im Rahmen des Grundbedürfnisses sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und die Wohnung zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang an die frische Luft zu kommen oder um die üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind.

Eine Versorgung mit einem Elektrorollstuhl ist dann angezeigt, wenn die Benutzung handgetriebener Rollstühle aufgrund der Behinderung nicht mehr möglich ist, die sachgerechte Bedienung eines elektromotorischen Antriebes aber noch möglich ist. Eine wetterfeste und diebstahlsichere Unterbringungsmöglichkeit muss vorhanden sein.“

Im Klartext bedeutet das, nur Personen mit den aufgeführten persönlichen Einschränkungen erhalten auch einen Elektrorollstuhl in der oben genannten Art.

Vor dem Beantragen eines Hilfsmittels sollte deshalb anhand der Indikationsbeschreibung geprüft werden, ob eine Genehmigung auf das beantragte Hilfsmittel überhaupt Aussicht hat. Ganz besonders trifft dies auch zu, wenn das Hilfsmittel abgelehnt wurde und eine Klage angestrebt wird.

Wie wird ein Hilfsmittel beantragt

Das Procedere der Beantragung von Hilfsmitteln kann von Fall zu Fall und von Krankenkasse zu Krankenkasse etwas unterschiedlich sein. Der Normalfall sollte jedoch sein:

  • Wenn nötig, sollten Sie sich als erstes beim Lieferanten (z.B. im Sanitätshaus) informieren, welche Ausführungen es gibt und welche Modelle die Kasse übernimmt. Das Sanitätshaus kann auch dahingehend beraten, welche Formulierungen der Arzt bei der Verordnung – quasi dem Hilfsmittelantrag – verwenden soll.
  • Mit der genauen Bezeichnung des Hilfsmittels kann der Arzt eine Verordnung (ähnlich einem Rezept) ausstellen. Es sollte aus der Verordnung vermerkt sein, dass das Hilfsmittel aus medizinischer Sicht notwendig ist. Ferner muss die medizinische Diagnose vermerkt sein. Wenn Sie kein genaues Modell angeben, kann es sein, dass die Krankenkasse Ihnen ein ganz anderes Modell zur Verfügung stellt.

 

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  • Die Hilfsmittelversorgung muss nicht zwingend über eine ärztliche Verordnung erfolgen. Sie kann unter Umständen auch direkt bei der Kasse beantragt werden. Über eine ärztliche Verordnung wird die Genehmigung vermutlich leichter erreicht, da der Arzt eine qualifizierte, medizinische Stellungnahme abgeben kann.
  • Die Verordnung wird der Krankenkasse zur Genehmigung vorgelegt. Diese prüft die Verordnung auf Notwendigkeit. Unter Umständen fordert sie auch einen Kostenvoranschlag an.
  • Danach genehmigt die Krankenkasse das Hilfsmittel oder sie lehnt es ab.
  • Mit der von der Krankenkasse genehmigten Verordnung kann nun das Hilfsmittel bei einem von der Kasse anerkanntem Dienstleister (Sanitätshaus, Apotheke usw.) bestellt werden.
  • Sollte die Krankenkasse keine Genehmigung erteilen oder Schwierigkeiten bereiten, ist es auch möglich, den Hilfsmittel-Lieferanten einzuschalten. Er kann beratend zur Seite stehen.

EXTRA-Tipp

Wird das Hilfsmittel abgelehnt, sollte innerhalb der angegebenen Frist Widerspruch eingelegt werden. Dazu ist es wichtig, genau zu erläutern warum das Hilfsmittel benötigt wird.

Es macht auch Sinn, nochmals den Arzt „mit ins Boot“ zu nehmen, damit auch dieser eine entsprechende Stellungnahme abgibt.

 

 

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Woher bekomme ich das Hilfsmittel

Es ist nicht möglich, das Hilfsmittel einfach irgendwo zu bestellen oder zu kaufen. Die Kassen haben in der Regel Verträge mit Lieferanten für Hilfsmittel (Sanitätshäusern, Orthopädietechnikern, Apotheken usw.) abgeschlossen. An diese Lieferanten müssen Sie sich wenden, um die Kosten dann auch übernommen zu bekommen. Eine entsprechende Liste können Sie bei Ihrer Krankenkasse erhalten.

Die Krankenkasse übernimmt nur für genehmigte Hilfsmittel die Kosten. Wer also darauf vertraut, dass die Kasse die Kosten übernimmt und sich ein Hilfsmittel vor Genehmigung anschafft, kann unter Umständen komplett oder sogar teilweise auf den Kosten sitzen bleiben.

Wer trägt die Kosten für ein Hilfsmittel

Nicht immer ist die Krankenkasse/Pflegekasse der Kostenträger für ein Pflegehilfsmittel. Es kommt auf den Umstand an, wie es zur Notwendigkeit eines Hilfsmittels kam.

Wurde zum Beispiel durch einen Unfall eine Behinderung verursacht und daraus resultierend werden Hilfsmittel benötigt, wird voraussichtlich die Unfallversicherung für die Kosten aufkommen.

Ist das Hilfsmittel genehmigt, kommen folgende Kostenträger in Frage

  • Krankenkasse
  • Pflegeversicherung (für Personen mit Pflegestufe)
  • Die private Pflegeversicherung
  • Agentur für Arbeit (für Hilfsmittel, die zur Ausübung des Berufs notwendig sind)
  • Rentenversicherung (für Hilfsmittel, die zur Ausübung des Berufs notwendig sind)
  • Unfallversicherung
  • Das Jugendamt bei Kindern und Jugendlichen
  • Das Sozialamt

Wie hoch ist der Eigenanteil für Hilfsmittel

Hilfsmittel sind generell zuzahlungspflichtig.

Wer nicht von der Zuzahlung befreit ist und älter als 18 Jahre ist, muss 10 % pro Hilfsmittel zuzahlen, jedoch mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro. So beträgt die Zuzahlung für ein Pflegebett, welches vielleicht 1.700 Euro kosten würde, nur 10 Euro.

Wer sein jährliches „Zuzahlungs-Soll“ von 2% bzw. 1 % des Einkommens erreicht hat, sollte sich von der Zuzahlung befreien lassen. Wer chronisch krank ist, muss nur 1 % zuzahlen. Näheres dazu in diesem Beitrag.

Eigenanteil von der Steuer absetzen

Krankheits- und Pflegekosten können Sie in der Steuererklärung angeben.

 

Was bedeutet „Wirtschaftliche Aufzahlung“

Die von der Kasse genehmigten Hilfsmittel sind quasi „Kassengeräte“. Ähnlich wie bei den Kassengestellen bei Brillen. Wer höherwertige Hilfsmittel möchte, die über die gesetzliche Krankenversicherung nicht genehmigt wurden, muss den Mehrpreis selbst bezahlen. Das kann zum Beispiel ein höherwertigeres Pflegebett mit mehr Funktionen oder ein Elektromobil mit einem stärkeren Motor sein. Diese Aufzahlung nennt sich dann „Wirtschaftliche Aufzahlung“.

Es macht Sinn, sich bei dem Hilfsmittel-Lieferanten zuerst nach den „Kassen-Modellen“ zu erkundigen.

Die Mehrkosten müssen Ihnen vom Hilfsmittel-Lieferanten (Sanitätshaus usw.) schriftlich in einer Mehrkostenerklärung übergeben werden. Zudem muss sie von Ihnen unterschrieben werden.

Hat der Hilfsmittel-Lieferant kein „Kassen-Gerät“, wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse, da Ihnen ein Gerät zusteht, auf das Ihnen außer den o.g. Zuzahlungskosten keine weiteren Kosten entstehen.

Wäre jedoch aus medizinischer Sicht ein höherwertiges Hilfsmittel notwendig, ist bei der Krankenkasse ein erneuter Antrag auf Kostenübernahme der Mehrkosten einzureichen.

Was sind zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel

Nur um alle Hilfsmittelarten abzudecken, hier noch der Hinweis auf „Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel“. Pflegehilfsmittel erhalten Personen mit einer Pflegestufe.

Mehr dazu in meinem Beitrag „Pflegebedürftige haben monatlichen Anspruch auf kostenlose Pflegehilfsmittel

 

Extra-Tipp: Wer einen Pflegegrad hat und zu Hause gepflegt wird, hat jeden Monat Anspruch auf kostenlose Pflegehilfsmittel. Diese können Sie hier einfach bestellen.

 

Wie lange dauert die Bewilligung durch die Krankenkasse

Wie lange sich die Krankenkasse zur Genehmigung eines Hilfsmittels Zeit lassen darf ist im § 13 Abs. 3a SGB V geregelt und bedeutet

  • Über den Antrag muss innerhalb von 3 Wochen entschieden werden
  • Wird für die Entscheidung der MDK (Medizinische Dienst der Krankenkasse) benötigt, verlängert sich die Frist auf 5 Wochen
  • Kann die Frist von 3 bzw. max. 5 Wochen nicht eingehalten werden, ist die Kasse verpflichtet, Ihnen schriftlich Bescheid zu geben und die Gründe aufzuführen
  • Der MDK hat 3 Wochen Zeit um eine Stellungnahme abzugeben
  • Erfolgt nach Ablauf der Fristen (bzw. Fristverlängerungen) keine Mitteilung der Kasse, gilt der Antrag als genehmigt
  • Jetzt sollten Sie selbst der Krankenkasse nochmals eine Frist setzen mit dem Hinweis, dass Sie sich nach Ablauf der gesetzten Frist das Hilfsmittel selbst beschaffen
  • Die Krankenkasse ist per Gesetz zur Kostenerstattung verpflichtet.

Habe ich Anspruch auf neue/ungebrauchte Hilfsmittel

Technische Hilfsmittel/Pflegehilfsmittel sind in der Regel (wenn sie nicht speziell angepaßt werden müssen) lediglich Leihgaben. Das heißt, wenn das Hilfsmittel nur geliehen ist und nicht mehr benötigt wird, muss es an die Krankenkasse/Pflegekasse zurückgegeben werden. Die Rückgabe erfolgt meist über den Lieferanten des Hilfsmittels (Sanitätshaus).

Wer die leihweise Überlassung des Hilfsmittels ablehnt, muss damit rechnen, dass er die Kosten dafür selbst tragen muss. Eine Alternative wäre dann, sich das Hilfsmittel nach seinen eigenen Vorstellungen selbst zu bestellen. Sanitätshäuser bieten zum Teil über das Internet Hilfsmittel zu günstigen Preisen an.

Die leihweise zur Verfügung gestellten Hilfsmittel sind generalüberholt.

 

Welche Leistungen beinhaltet die Hilfsmittelüberlassung

Es gibt Hilfsmittel die nahezu wartungsfrei sind, es gibt aber auch Hilfsmittel die Strom brauchen oder regelmäßig gewartet werden müssen. Deshalb ist bei den Hilfsmitteln klar definiert, dass auch die folgenden Kosten von der Kasse übernommen werden müssen:

  • Reparatur, Kontrolle und Wartung des Hilfsmittels
  • Ersatzteillieferung
  • Stromkosten
  • Die erste körper- und bedürfnisgerechte Anpassung des Hilfsmittels
  • Schulung/Einweisung in den Gebrauch des Hilfsmittels
  • Alle weiteren Anpassungen
  • Notwendiges Zubehör
  • Haftpflichtversicherung (unter bestimmten Voraussetzungen. Bitte unbedingt mit Ihrer der Pflegekasse klären, was im Schadensfall versichert ist.)
  • Mehrfache Ausfertigung, falls dies aus hygienischen Gründen notwendig ist

Bitte beachten:

Die Krankenkasse muss für elektrisch betriebene Hilfsmittel die Stromkosten übernehmen. Einen entsprechenden Musterbrief dafür finden Sie hier.

Belasten Hilfsmittel das ärztliche Budget

Nein! Und das darf man sich auch nicht einreden lassen, denn Hilfsmittel sind Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenkassen. Es werden weder Arznei-, Heilmittel oder Verbandbudgets belastet.

Hilfsmittel im Pflegeheim

Auch Bewohner von Pflegeheimen haben Anspruch auf Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel. Mehr dazu hier

Wer hilft bei Problemen mit der Genehmigung von Hilfsmitteln

In meinem Beitrag „Plötzlich Pflegefall – Checkliste: Was ist zu tun und wer hilft weiter“ finden Sie Ansprechpartner

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